Trimet Aluminium AG

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

TRIMET ALUMINIUM AG Niederlassung Gelsenkirchen

1. Allgemeines

1.1.    Für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend. Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.2.    Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Gesellschaft oder der Sitz des Bestellers.

1.3.    Für den Fall, dass es sich um ein Tauschgeschäft handelt, gelten für die unsererseits auszuführenden Lieferungen diese Allgemeinen Lieferbedingungen. Für die tauschweise an uns zu erbringende Lieferung gelten unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen.

1.4.    Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gesetzes vom 11. April 1980 über das UN-Kaufrecht (Wiener CISG-Übereinkommen). Finden Lieferklauseln des internationalen Warenverkehrs (z.B. fob, cif) Anwendung, so bestimmt sich der Inhalt dieser Klauseln nach den bei Vertragsabschluss jeweils geltenden Incoterms. Die „Usancen des Metallhandels“ finden ergänzend Anwendung.


2. Preise
2.1.    Für den Preis ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Es gilt Ziffer I.1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2.2.    Sofern wir vom Besteller mit einer Umarbeitung beauftragt sind, sind die vereinbarten Preise und Bedingungen nur dann maßgeblich, wenn der Besteller das für die Umarbeitung notwendige Material rechtzeitig vor vereinbarungsgemäßem Beginn der Ausführung des Auftrages zur Verfügung stellt. Ist kein Termin für die Vorleistung des Bestellers vereinbart, muss uns das für die Umarbeitung notwendige Material spätestens sechs Wochen vor dem vereinbarten Auslieferungstermin zur Verfügung gestellt werden.


3. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
3.1.    Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Zahlung acht Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu leisten. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche oder Rechte hat uns der Besteller im Falle des Zahlungsverzuges Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen. Wir behalten uns jedoch den Nachweis vor, dass uns infolge des Zahlungsverzuges ein höherer Schaden entstanden ist.

3.2.    Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns aner-kannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen des Bestellers an Dritte ist unbeschadet des § 354a HGB ausgeschlossen
 

4. Lieferung
4.1.    Teillieferungen sind zulässig. Mengenabweichungen sind im Rahmen des Handelsüblichen zulässig. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der gegebenenfalls vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist zur Erfüllung der Lieferpflichten eine Genehmigung einer in- oder ausländischen Behörde notwendig, so beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn uns die Genehmigungserteilung zugegangen ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

4.2.    Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt von höherer Gewalt oder unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit diese Maßnahmen, Hindernisse, etc. auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen, Hindernisse, etc. bei Vorlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen, Hindernisse, etc. werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

4.3.    Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Selbstbelieferung. Wir sind zu einer Lieferung nur dann verpflichtet, wenn die Beschaffung der notwendigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe möglich ist, es sei denn, wir haben die Unmöglichkeit zu vertreten. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt des weiteren die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Zu den Pflichten des Bestellers zählt insbesondere - aber nicht ausschließlich -, dass er dem Lieferer bei der Erlangung notwendiger Genehmigungen ausländischer Behörden oder anderer Stellen behilflich ist.

4.4.    Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so ist der Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für jeden vollendeten Monat Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5%, jedoch maximal 5%, vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der nicht rechtzeitig erfolgte, zu fordern. Dies gilt nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht oder eine wesentliche Pflichtverletzung darstellt.

4.5.    Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche statt der Leistung in Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50% des nachgewiesenen Schadens begrenzt. Die Setzung einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ist auch in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB erforderlich, es sei denn, dass wir die Leistung endgültig verweigern.

4.6.    Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Besteller grundsätzlich keine Rechte hinsichtlich der Restlieferung herleiten.

4.7.    Abrufe und Spezifikationen einzelner Teillieferungen sind in möglichst gleichmäßigen Zeiträumen und Mengen und so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung innerhalb der Vertragsfrist möglich ist. Ist eine Frist für die Abrufe nicht bestimmt, gelten zwei Monate als vereinbart. Wird nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung - unbeschadet unserer Rechte nach Ziffer V.2. berechtigt, Vorkasse zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gefahrübergang und Abnahme
5.1.    Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lieferwerk verlassen hat. Sofern der Besteller es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung gegen vom Besteller zu bezeichnende Risiken eindecken; die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Besteller.

5.2.    Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.3.    Wir sind zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

5.4.    Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VI entgegenzunehmen und nicht vor einer etwaigen Berechtigung des Bestellers zum Rücktritt gemäß Ziffer VI.3. zurückzusenden.


6. Mängelansprüche/Haftung
6.1.    Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2.    Soweit ein Mangel der gelieferten Sache vorliegt, sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt.

6.3.    Sind wir zur Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, insoweit von der einzelnen Vertragslieferung zurückzutreten oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

6.4.    Ist der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande, so kann er wegen Mängeln der Ware nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, die Unmöglichkeit der Rückgewähr von uns zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat.

6.5.    Der Besteller ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teilleistungen zum Rücktritt von der Vertragslieferung und zum Schadensersatz statt der einzelnen Leistung nur dann berechtigt, wenn er nachweist, dass an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse besteht, wobei Preisänderungsrisiken ein solches Interesse grundsätzlich nicht rechtfertigen.

6.6.    Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses fehlschlagen, so bestehen die in diesen Lieferbedingungen festgelegten Mängelansprüche des Bestellers gegen uns.

6.7.    Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Verarbeitung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der gelieferten Ware durch den Besteller oder in seinem Auftrag tätige Dritte, chemische sowie elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.

6.8.    Unbeschadet der Regelungen in Ziffer IV.4 und 5 haften wir für sonstige Schäden, wenn sich nicht aus einer von uns übernommenen Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes etwas anderes ergibt, ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
-    Wir haften auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
-    Bei Ansprüchen aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB ist unsere Haftung - unbeschadet der Regelungen des vierten Spiegelstrichs dieses Absatzes - auf die Ersatzleistung der Versicherung beschränkt, sofern nicht ein Fall des vierten Spiegelstrichs dieses Absatzes vorliegt. Tritt die Versicherung nicht oder nicht vollständig ein, so sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.
-    Wir haften für Schäden, die durch arglistiges Verhalten verursacht wurden, sowie für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursacht wurden.
-    Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten. Diese Haftung besteht nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie insbesondere entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter.
-    Wir haften auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens für Schäden, die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden. Im Falle unseres Liefer- oder Leistungsverzugs ist als Verzögerungsschaden voraussehbar ein Betrag bis zu 5% des Rechnungswertes des vom Verzug betroffenen Lieferungs- oder Leistungsteils.
Im übrigen ist jegliche Haftung ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6.9.    Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Bestellers beträgt 12 Monate ab Ablieferung an den Besteller oder an einen von ihm benannten Dritten. Im Falle einer Haftung für die Verletzung neben- oder vorvertraglicher Pflichten oder wegen unerlaubter Handlung, die nicht auf einem Mangel der Kaufsache beruht, verjähren die Ansprüche des Bestellers zwei Jahre nach der Ablieferung.

6.10.    Soweit wir nach Abs. 7 haften – nicht jedoch nach Abs. 7 vierter oder fünfter Spiegelstrich – gilt gleichzeitig abweichend von Abs. 8 die gesetzliche Verjährungsfrist.



7. Eigentumsvorbehalt/Kreditvorbehalt

7.1.    Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.

7.2.    Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Treten wir wegen vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Besteller sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme zu tragen.

7.3.    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

7.4.    Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Wir können verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.5.    Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unserer Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

7.6.    Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen. Ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts aufgrund der jeweils geltenden Bestimmungen nicht möglich, gestatten diese rechtlichen Bestimmungen jedoch den Vorbehalt anderer Rechte am Liefergegenstand, so können wir diese Rechte ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines anderen Rechts treffen wollen.

7.7.    Wir sind zu einer Lieferung nur verpflichtet, wenn dadurch der vereinbarte oder von uns festgelegte Höchstkredit nicht überschritten wird. Dies gilt insbesondere im Rahmen von Abrufaufträgen. Werden durch Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers unsere Rechte gefährdet oder gefährdet der Besteller diese durch Sicherungsübereignungen, Forderungsabtretungen oder in sonstiger Weise, so sind wir - unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche - berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Für den Fall, dass der Besteller ein Angebot von uns auf Lieferung Zug um Zug gegen Zahlung bzw. Stellung einer angemessenen Sicherheit nicht annimmt, sind wir auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Unter Voraussetzung des Satzes 3 sind wir jederzeit berechtigt, die Weiterveräußerung unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware zu untersagen, diese Ware herauszuverlangen, auf Kosten des Bestellers sicherzustellen und gegen Anrechnung des Verwertungserlöses zu verwerten.

 

Gelsenkirchen, im März 2003


 
© TRIMET ALUMINIUM AG
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